Herne. [mw] Eine rechtliche Nachprüfung des Antwortschreibens der städtischen Rechtsstelle vom 8. Oktober 2026 zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den städtischen Pressesprecher zeigt deutliche verfassungs-, kommunal- und verwaltungsrechtliche Mängel auf.
Background und Anlass
Nach Äußerungen des städtischen Pressesprechers in der Westfälischen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 21. 07.2026, in denen dieser eine Kritik der BSW-Ratsgruppe zum Beschluss über die Umwidmung von Fördermitteln für den Cranger Kirmesplatz unter anderem als „Geraune“, „verschwörungstheoretische Erzählmuster“ und „ideologiegeleitete Selbstdarstellung“ bezeichnet hatte, reichte der Stadtverordnete Michael Wiese Dienstaufsichtsbeschwerde beim Oberbürgermeister ein.
Die Rechtsstelle der Stadt Herne wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Äußerungen als zulässige Werturteile gedeckt seien und kein Fehlverhalten vorliege.
Wesentliche Kritikpunkte und juristische Bewertung
Die juristische Begutachtung kommt zu dem Ergebnis, dass die Stellungnahme der städtischen Rechtsstelle den Beschwerdegrund im Kern verfehlt und auf rechtsfehlerhaften Annahmen beruht:
- Fehlerhafte Erfassung des Beschwerdegegenstandes: Anstatt isoliert zu prüfen, ob der städtische Bedienstete seine beamten- und öffentlich-rechtlichen Mäßigungspflichten verletzt hat, fokussierte sich die Rechtsstelle primär auf die politische Position und den Duktus der BSW-Ratsgruppe. Damit wurde das Prüfverfahren in eine Abwehrschrift zugunsten der Verwaltung umgedeutet.
- Kein verfassungsrechtliches „Recht auf Gegenschlag“: Die Annahme der Rechtsstelle, die Stadt bzw. der Pressesprecher habe sich in gleicher Weise gegen politische Kritik „zur Wehr setzen“ dürfen, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u. a. BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 – Az. 2 BvE 1/16). Staatlichen und kommunalen Organen steht ein solches Gegenschlagrecht nicht zu; sie bleiben strikt an das hoheitliche Sachlichkeitsgebot gebunden.
- Verletzung des hoheitlichen Sachlichkeitsgebots: Die vom Pressesprecher gewählten Formulierungen überschreiten die Grenzen sachlicher Behördenarbeit. Begriffe wie „verschwörungstheoretische Erzählmuster“ stellen eine unsachliche Stigmatisierung und Herabsetzung gewählter Ratsmitglieder dar.
- Fehlverständnis der parteipolitischen Neutralitätspflicht: Das Neutralitätsgebot der Exekutive gilt absolut gegenüber allen im Rat vertretenen Fraktionen und Parteien. Auch das Vorliegen eines Ratsmehrheitsbeschlusses entbindet die Verwaltung nicht von der Pflicht, Minderheiten gegenüber neutral und sachlich aufzutreten.
- Realer Tatsachenkern ignoriert: Die Kritik der Ratsgruppe knüpfte an einen realen Ratsbeschluss (TOP Ö 5) über die Bereitstellung von 3,8 Millionen € für einen „multifunktionalen Bereitstellungsraum“ sowie Kontakte zur Bundeswehr an. Diese Tatsachenbasis als rein „nicht tatsachenbasiert“ abzutun, verkennt verfassungsrechtliche Grundlagen der Meinungsbildungsfreiheit.
Fazit und weiteres Vorgehen
Die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde lässt eine eigenständige beamtenrechtliche Pflichtenprüfung vermissen und weist gravierende verfassungsrechtliche Mängel auf. Das weitere kommunalrechtliche und verwaltungsgerichtliche Vorgehen wird nach interner Beratung entschieden.
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